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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 18.11.2005
Aktenzeichen: IV C 4 - 2282 - 27/05

Schlagzeile:

Berücksichtigung der Pflichtbeiträge eines Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Prüfung des Kindergeld-Grenzbetrags für eigene Einkünfte und Bezüge

Schlagworte:

Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11. Januar 2005 (Aktenzeichen 2 BvR 167/02) entschieden, dass die Einbeziehung von gesetzlichen Pflichtbeiträgen des Kindes zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt.

Das Bundesfinanzministerium weist in seinem BMF-Schreiben die Finanzbeamten an, die Entscheidung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, umzusetzen. Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind danach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen.

Das Gleiche gilt für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG im Hinblick auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.

An Hand eines Beispiels verdeutlicht das Bundesfinanzministerium, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der Einkünfte und Bezüge abzuziehen ist.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheides nur durchbrochen werden kann, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift nach § 164, § 165 oder §§ 172 ff. AO erfüllt sind. Die alleinige Feststellung der Verfassungswidrigkeit stellt keine Grundlage für eine Änderung bestandskräftiger Bescheide dar. Denn § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) bestimmt, dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben. Dies muss erst recht gelten, wenn nicht die Norm, sondern nur deren Auslegung für verfassungswidrig erklärt wird. Die Entscheidung des BVerfG stellt nach Auffassung des BMF weder eine neue Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 AO noch ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Auch durch die nachträgliche Gewährung von Kindergeld aufgrund des oben genannten Beschlusses des BVerfG soll keine Änderungsmöglichkeit zur nachträglichen Gewährung der Freibeträge für Kinder für bereits bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen eröffnet werden.

In Fällen, in denen der Anspruch auf Kindergeld bestandskräftig abgelehnt wurde, aber der Einkommensteuerbescheid für das gleiche Jahr noch nicht bestandskräftig ist, kann allerdings die Umsetzung des oben genannten Beschlusses des BVerfG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Besteht aufgrund eines bestandskräftigen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheides kein Anspruch auf Kindergeld - bzw. erfolgte bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2003 keine Zahlung von Kindergeld -, ist bei der Prüfung nach § 31 Satz 4 EStG kein Kindergeld gegenzurechnen, mit der Folge, dass die steuerlichen Freibeträge für Kinder zu gewähren sind. Das BMF-Schreiben enthält hierzu weitere verfahrensrechtliche Hinweise und ein Beispiel.

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