Quelle: |
Bundesamt für Finanzen |
Art des Dokuments: | Formular |
Datum: | |
Aktenzeichen: | KG 7a 2005 |
Schlagzeile: |
Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes zur Prüfung des Grenzbetrags beim Kindergeld
Schlagworte: |
Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 167/02) hat am 11.01.2005 entschieden, dass zur Ermittlung des Grenzbetrags beim Kindergeld bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Kindes der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen ist. Damit ist der Kreis der anspruchsberechtigten Eltern wesentlich erweitert worden.
Wer Kindergeld für volljährige Kinder beantragt, muss das Formular KG 7a einreichen und alle Einkünfte und Bezüge erklären. Das Bundesamt für Finanzen hat den Vordruck an die aktuelle Rechtslage angepasst. Das Formular soll ab 2005 verwendet werden.
Hintergrund: Eltern volljähriger Kinder, die eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, haben nur dann Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag sowie alle anderen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder (ggf. abzüglich sog. besonderer Ausbildungskosten und Sozialversicherungsbeiträge) im Jahr 2005 7.680 Euro nicht übersteigen. Nur ein Euro mehr und der Anspruch entfällt rückwirkend für das gesamte Jahr in voller Höhe.
Siehe auch folgende Vordrucke des Bundesamts für Finanzen:
- Berechnung der Einkünfte und Bezüge des über 18 Jahre alten Kindes (Formular KG 7b)
- Erklärung zu den Werbungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit des über 18 Jahre alten Kindes (Formular KG 7c)