Quelle: |
Bundesamt für Finanzen |
Art des Dokuments: | Formular |
Datum: | |
Aktenzeichen: | KG 7c 2005 |
Schlagzeile: |
Erklärung zu den Werbungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit des über 18 Jahre alten Kindes zur Prüfung des Grenzbetrags beim Kindergeld
Schlagworte: |
Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld, Werbungskosten
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Eltern volljähriger Kinder, die eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, haben nur dann Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag sowie alle anderen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder (ggf. abzüglich sog. besonderer Ausbildungskosten und Sozialversicherungsbeiträge) im Jahr 2005 7.680 Euro nicht übersteigen. Nur ein Euro mehr und der Anspruch entfällt rückwirkend für das gesamte Jahr in voller Höhe.
Werden Werbungskosten geltend gemacht, verlangt die Kindergeldkasse den Vordruck KG 7c. Das Bundesamt für Finanzen hat das Formular an die aktuelle Rechtslage angepasst.
Siehe auch folgende Vordrucke des Bundesamts für Finanzen:
- Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes (Formular KG 7a)
- Berechnung der Einkünfte und Bezüge des über 18 Jahre alten Kindes (Formular KG 7b)