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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.01.2005
Aktenzeichen: 11 K 621/03

Schlagzeile:

Berücksichtigung des Ausfalls eines an eine GmbH hingegebenen Darlehens im Rahmen des § 17 Abs. 1, 4 EStG

Schlagworte:

Ausfall, Darlehen, Eigenkapitalersatz, Finanzierung, Krise, Nachträgliche Anschaffungskosten, verdecktes Treuhandverhältnis

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Der Ausfall eines an eine GmbH hingegebenen Darlehens ist nicht im Rahmen des § 17 Abs. 1, 4 EStG zu berücksichtigen, wenn das Darlehen bei Hingabe zwar objektiv eigenkapitalersetzenden Charakter hat, der Gesellschafter aber nachweislich von der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft keine Kenntnis hatte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 60/05 (Abgabe; altes Aktenzeichen: VIII R 23/05) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Erlangt ein, von einem Gesellschafter an die GmbH gewährtes Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter und führt damit zu nachträglichen Anschaffungskosten i.S.v. § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG, wenn der Gesellschafter aufgrund Täuschung davon ausging, dass die Liquiditätskrise der Gesellschaft nur eine kurzfristige sei und nach Erkenntnis über die tatsächlichen Verhältnisse (buchmäßige Überschuldung) den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtet und seine Forderung zur Gläubigertabelle anmeldet?
Ist ein privatschriftlicher Vertrag über ein Treuhandverhältnis an einem - noch nicht vorhandenen - GmbH Geschäftsanteil steuerlich anzuerkennen, wenn er dem zuständigen Finanzamt nicht umgehend sondern vielmehr erst nach der Konkurseröffnung der GmbH bekannt gemacht wird?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 17 Abs 4; AO § 39 Abs 2 Nr 1

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