Quelle: |
Deutscher Bundestag |
Art des Dokuments: | Drucksache |
Datum: | 29.11.2005 |
Aktenzeichen: | 16/107 |
Schlagzeile: |
Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
Schlagworte: |
Steuerstundungsmodelle, Steuerrechtsänderungen, Steuersparfonds, Verlustverrechnung
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Die Fraktionen CDU/CSU und SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vorgelegt.
Danach soll ein neuer § 15b EStG in das Einkommensteuergesetz neu aufgenommen werden. Der bisherige § 2b EStG entfällt. Nach § 15b EStG sollen Verluste, die im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen entstanden sind, nur noch mit Gewinnen aus ebendiesen Modellen innerhalb einer Einkunftsart verrechenbar sein. Dies gilt insbesondere für Anleger, die nach dem 10. November 2005 einem Steuerstundungsmodell beigetreten sind.
In der Gesetzesbegründung heißt es: Immer mehr Steuerpflichtige versuchen, ihre Steuerbelastung durch Zeichnung von Steuerstundungsmodellen zu reduzieren. Dabei handelt es sich um Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen. Diese Investitionen werden häufig nur wegen des damit verbundenen steuerlichen Vorteils getätigt und führen damit nicht nur zu Fehlallokation des Kapitals, sondern auch jährlich zu erheblichen Steuerausfällen.
Die Attraktivität so genannter Steuerstundungsmodelle soll durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung wirkungsvoll eingeschränkt werden. Zukünftig sollen die Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können.