Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.08.2005 |
Aktenzeichen: | XI R 76/03 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.10.2003 |
Aktenzeichen: | 14 K 4553/01 |
Schlagzeile: |
Verdoppelung des Abzughöchstbetrags für Großspenden an Stiftungen bei zusammenveranlagten Ehegatten
Schlagworte: |
Ehe, Gleichheit, Spende, Stiftung, Verfassungsmäßigkeit, Zusammenveranlagung
Wichtig für: |
Ehepaare
Kurzkommentar: |
Der zusätzliche Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG für Großspenden an Stiftungen in Höhe von 20.450 Euro steht bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu.
Hintergrund: Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zur Höhe von insgesamt 5Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 2 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG erhöht sich für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke der Prozentsatz von 5 um weitere 5 Prozent. Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes befreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 gemeinnützig sind, sind gemäß § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG darüber hinaus bis zur Höhe von. 20 450 € abziehbar.
§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG sieht für den Bereich der Zuwendungen an politische Parteien ausdrücklich eine Verdoppelung des steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrages im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten vor.
Hinweis: Siehe Bayerisches Landesamt für Steuern vom 19.06.2006 (Az: S 2223 - 15 St32/St33).