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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.10.2005
Aktenzeichen: V R 40/01

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.03.2001
Aktenzeichen: 10 K 2567/96

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug für den als unternehmerisches Arbeitszimmer genutzten Gebäudeteil bei Errichtung eines Einfamilienhauses durch Ehegatten

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Rechnung, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten, sind als Empfänger der Bauleistungen anzusehen, wenn die Ehegattengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und als solche keine unternehmerische Tätigkeit ausübt.

Ist bei einer solchen Ehegattengemeinschaft nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Teil des Gebäudes ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke (z.B. als Arbeitszimmer), so steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt.

Nach den Vorschriften der § 15 Abs. 1 und § 14 UStG 1991/ 1993 reicht für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug des unternehmerisch tätigen Ehegatten eine an beide Ehegatten ausgestellte Rechnung aus, auch wenn sie keine Angaben zu den Anteilen der Ehegatten und keine entsprechenden Teilbeträge ausweist, wenn nach den Umständen des Falles keine Gefahr besteht, dass es zu Steuerhinterziehung oder Missbrauch kommt.

Hinweis: Das BFH-Urteil basiert auf dem Urteil des EuGH vom 21.04.2005.

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