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Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
| Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
| Datum: | 15.12.2005 |
| Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2253a - 19/05 |
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Schlagzeile: |
Keine Anwendung der Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG auf ein Damnum oder Disagio
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Schlagworte: |
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Wichtig f�r: |
Vermieter
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Kurzkommentar2: |
Nach dem BMF-Schreiben gilt für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG -) Folgendes: Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird. Für seinen Abzug gilt die bisherige Verwaltungspraxis (Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 20. Oktober 2003, Aktenzeichen IV C 3 - S 2253 a - 48/03) weiter.

