Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 15.12.2005 |
Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2253a - 19/05 |
Schlagzeile: |
Keine Anwendung der Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG auf ein Damnum oder Disagio
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Nach dem BMF-Schreiben gilt für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG -) Folgendes: Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird. Für seinen Abzug gilt die bisherige Verwaltungspraxis (Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 20. Oktober 2003, Aktenzeichen IV C 3 - S 2253 a - 48/03) weiter.