Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.09.2005
Aktenzeichen: 3 K 1900/02

Schlagzeile:

Marketing und Werbung als Teil einer umsatzsteuerfreien Vermittlungsleistung oder unselbständige Nebenleistung

Schlagworte:

Fonds, Fondsgesellschaft, Marketing, Nebenleistung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Vermittlung, Werbung

Wichtig für:

Versicherungsunternehmen

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 66/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind die Marketingleistungen und Werbeleistungen Teil einer umsatzsteuerfreien Vermittlungsleistung oder unselbständige Nebenleistung der Vermittlung der Fonds-Anteile und damit nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei, wenn ein Unternehmer Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fonds-Anteilen und den dafür erforderlichen Maßnahmen im Bereich des Marketings und der Werbung erbringt und die Vermittlung einerseits und Marketing bzw. Werbung andererseits nicht in einem einheitlichen Vertrag, sondern in zwei Verträgen mit eigenständigen Honorarvereinbarungen geregelt wurden, sowie die zu erbringenden Marketingleistungen und Werbeleistungen von besonderer Bedeutung für die beauftragende Fondsgesellschaft sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 4 Nr 8 Buchst f; EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 5

zur Suche nach Steuer-Urteilen