Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.09.2005 |
Aktenzeichen: | 3 K 1900/02 |
Schlagzeile: |
Marketing und Werbung als Teil einer umsatzsteuerfreien Vermittlungsleistung oder unselbständige Nebenleistung
Schlagworte: |
Fonds, Fondsgesellschaft, Marketing, Nebenleistung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Vermittlung, Werbung
Wichtig für: |
Versicherungsunternehmen
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 66/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind die Marketingleistungen und Werbeleistungen Teil einer umsatzsteuerfreien Vermittlungsleistung oder unselbständige Nebenleistung der Vermittlung der Fonds-Anteile und damit nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei, wenn ein Unternehmer Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Fonds-Anteilen und den dafür erforderlichen Maßnahmen im Bereich des Marketings und der Werbung erbringt und die Vermittlung einerseits und Marketing bzw. Werbung andererseits nicht in einem einheitlichen Vertrag, sondern in zwei Verträgen mit eigenständigen Honorarvereinbarungen geregelt wurden, sowie die zu erbringenden Marketingleistungen und Werbeleistungen von besonderer Bedeutung für die beauftragende Fondsgesellschaft sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 4 Nr 8 Buchst f; EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 5