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Quelle:

Bundesregierung
Art des Dokuments: Gesetzentwurf
Datum: 20.12.2005
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen

Schlagworte:

Bewertung, Bilanzierung, Dienstwagen, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Gewinnermittlung, Steuerrechtsänderungen, Steuerschuldnerschaft, Überschussrechnung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen werden nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen vor allem Regelungen auf den Weg gebracht, die dem Gestaltungsmissbrauch und der nicht gerechtfertigten Ausnutzung von Gesetzeslücken im Steuerrecht entgegenwirken. Das Gesetz soll einen Beitrag zur weiteren Stabilisierung der Steuerbasis und somit unmittelbar zu größerer Steuergerechtigkeit leisten. Es soll so auch dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu größerer Geltung verholfen werden.

Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen, die ab 2006 gelten sollen:

Die Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung wird angepasst und damit ein aus der Sicht der Kapitalanleger lukratives Steuersparmodell abgeschafft. Künftig können Anschaffungskosten für Wertpapiere und Grundstücke nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz).

Die Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz sichert das Steueraufkommen. Um Verluste zu vermeiden, schließen Unternehmen für Geschäfte, die einem Kursrisiko unterliegen, Sicherungsgeschäfte mit einem gegenläufigen Kursrisiko ab. In der handelsrechtlichen Rechnungslegung werden die Chancen und Risiken aus den Grund- und Sicherungsgeschäften kompensatorisch in Bewertungseinheiten zusammengefasst. Diese handelsrechtliche Praxis zur Bildung von Bewertungseinheiten bleibt auch weiterhin für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich (§ 5 Abs. 1a Einkommensteuergesetz).

Die Besteuerung der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen unter Anwendung der 1%-Regelung wird auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz) beschränkt. Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt (sog. Dienstwagenbesteuerung).

Umsätze aus Glücksspielen werden derzeit nicht mit Umsatzsteuer belastet. Diese Situation ist die Folge einer EuGH-Entscheidung, in der die unterschiedliche Behandlung von öffentlichen Spielbanken und gewerblichen Glücksspielanbietern für unzulässig erklärt worden ist. Die Neuregelung stellt die Gleichbehandlung sicher und schließt die entstandene Besteuerungslücke (§ 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 Umsatzsteuergesetz).

Unternehmer, die Gebäude reinigen lassen, schulden dem Fiskus künftig die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung. Nach bisher geltendem Recht obliegt diese Verpflichtung dem Gebäudereiniger. Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft gewährleistet, dass der Staat in dieser Branche seinen Umsatzsteueranspruch besser realisieren kann (§ 13b Umsatzsteuergesetz).

In Ergänzung des § 379 Abgabenordnung soll zukünftig die entgeltliche Weitergabe von Tankbelegen als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

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