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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 16.12.2005
Aktenzeichen: IV B 2 - S 2176 - 106/05

Schlagzeile:

Übergang auf die "Richttafeln 2005 G" von Professor Klaus Heubeck bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG

Schlagworte:

Bewertung, Pensionsrückstellung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen sind u. a. die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Sofern in diesem Zusammenhang bislang die „Richttafeln 1998“ von Prof. Klaus Heubeck verwendet wurden, ist zu beachten, dass diese Anfang Juli 2005 durch die „Richttafeln 2005 G“ ersetzt wurden. Das BMF-Schreiben vom 13. April 1999 (BStBl I S. 436) nimmt zum Übergang auf neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen Stellung. Unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben dargelegten Grundsätze regelt das aktuelle BMF-Schreiben die Anwendung der neuen Richttafeln 2005 G in der steuerlichen Gewinnermittlung.

Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
1. Steuerliche Anerkennung der „Richttafeln 2005 G“
2. Zeitliche Anwendung
3. Verteilung des Unterschiedsbetrages nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG
a) Zuführungen am Ende des Wirtschaftsjahres, für das die „Richttafeln 2005 G“ erstmals anzuwenden sind (Übergangsjahr)
b) Zuführungen im Folgejahr
c) Zuführungen im zweiten Folgejahr
d) Arbeitgeberwechsel
e) Billigkeitsregelung
4. Maßgeblichkeit der Handelsbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG
5. Andere Verpflichtungen, die nach § 6a EStG bewertet werden

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