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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.04.2004
Aktenzeichen: 14 K 220/99

Schlagzeile:

Buchwertkorrektur von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei einem Einnahme-Überschuss-Rechner

Schlagworte:

AfA-Bemessungsgrundlage, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Teilwertabschreibung, Überschussrechnung, Vorsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 49/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.11.2005):
Kann im Streitjahr 1995 bei einem Einnahme-Überschuss-Rechner die auf die Herstellungskosten eines umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudes bezahlte Vorsteuer gewinnwirksam als Sonder- oder Teilwertabschreibung berücksichtigt werden, wenn der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug im Vorjahr unterlassen und die Vorsteuer fälschlicherweise der Abschreibungsbemessungsgrundlage hinzugerechnet wurde? Ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG speziell für diesen Fall bzw. bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, anwendbar? Wie ist eine Buchwertkorrektur von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei einem Einnahme-Überschuss-Rechner vorzunehmen? Gleichbehandlung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 3 S 3; EStG § 6 Abs 1 Nr 1; GG Art 3; EStG § 9b
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 29.4.2004 (14 K 220/99)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.06.2006, Aktenzeichen XI R 49/05 (unbegründet). Der Leitsatz lautet: Sind Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen, sondern zu Unrecht als Herstellungskosten erfasst worden, kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Abzug nicht in späteren Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden.

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