Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 13.12.2005 |
Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2253 - 112/05 |
Schlagzeile: |
Vermietung eines Büroraums an den Arbeitgeber
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Vermietung eines Büroraums durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber, den der Arbeitnehmer als Arbeitszimmer nutzt, hat der Bundesfinanzhof in Fortentwicklung der Urteile vom 19. Oktober 2001 (Aktenzeichen: VI R 131/00) und vom 20. März 2003 (Aktenzeichen: VI R 147/00) mit Urteil vom 16. September 2004 (Aktenzeichen VI R 25/02) seine Rechtsprechung weiter präzisiert. Das Bundesfinanzministerium nimmt zur Anwendung des jüngsten BFH-Urteils Stellung.
Das BMF-Schreiben befaßt sich mit folgenden Fragen:
- Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber
- Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietungstätigkeit
- Verluste aus einer ohne Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Nebentätigkeit.
Hinweis: Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses sprechen nach dem BMF-Schreibens beispielsweise folgende Anhaltspunkte:
- Für den/die Arbeitnehmer sind im Unternehmen keine geeigneten Arbeitszimmer vorhanden; die Versuche des Arbeitgebers, entsprechende Räume von fremden Dritten anzumieten, sind erfolglos geblieben.
- Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer des Betriebs, die über keine für ein Arbeitszimmer geeignete Wohnung verfügen, entsprechende Rechtsbeziehungen mit fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, begründet.
- Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes abgeschlossen.
Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses kommt es nicht darauf an,
- ob ein entsprechendes Nutzungsverhältnis zu gleichen Bedingungen auch mit einem fremden Dritten hätte begründet werden können,
- ob der vereinbarte Mietzins die Höhe des ortsüblichen Mietzinses unterschreitet, denn das geforderte betriebliche Interesse an der Nutzung des betreffenden Raumes wird durch eine für den Arbeitgeber vorteilhafte Gestaltung der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht in Frage gestellt.