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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.09.2005
Aktenzeichen: IV R 38/03

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.07.2003
Aktenzeichen: 9 K 880/99

Schlagzeile:

Veräußerung einer Vielzahl von Baugrundstücken durch Landwirt kein gewerblicher Grundstückshandel

Schlagworte:

Gewerblicher Grundstückshandel, Land- und Forstwirt, Landwirtschaft, Parzellierung, Rücklage, Veräußerung

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns.

Die Grundstücksveräußerungen werden danach erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

Hintergrund: Im entschiedenen Fall hatte ein Landwirt (Kläger) in den Wirtschaftsjahren 1994/95 bis 1996/97 insgesamt 59 Baugrundstücke verkauft, die bis dahin landwirtschaftlich genutzt worden waren. Die dabei entstandenen Veräußerungsgewinne von insgesamt ca. 2,8 Mio. DM neutralisierte der Kläger durch Bildung von Reinvestitionsrücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt sah in den Verkäufen dagegen einen gewerblichen Grundstückshandel, weil der Kläger über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet habe, indem er die Planung des Baugebiets intensiv begleitet und versucht habe, auf dessen optimale wirtschaftliche Ausnutzung Einfluss zu nehmen. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Steuervergünstigung des § 6b EStG, weil die veräußerten Baugrundstücke nach ihrer Auffassung Umlaufvermögen des neu errichteten Gewerbebetriebs geworden waren.

Für den BFH war hingegen entscheidend, dass der Kläger keine kommunalen Aufgaben (wie die Erstellung des Bebauungsplans, den Bau von Straßen oder die Verlegung von Versorgungsleitungen) übernommen hatte, sondern lediglich – wenn auch sehr zielbewusst – im Rahmen seiner staatsbürgerlichen Mitwirkungsrechte tätig geworden ist. Mit der bloßen Übernahme von Kosten der Planung und Erschließung wird kein gewerblicher Grundstückshandel begründet. Darauf weist der BFH in seinem Urteil ausdrücklich hin.

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