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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 03.11.2005
Aktenzeichen: V R 61/03

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.09.2003
Aktenzeichen: 4 K 226/01

Schlagzeile:

Umfasst die Lieferung von Wasser auch das Legen von Leitungen unter Einschluss des Hausanschlusses? (Vorlage an den EuGH)

Schlagworte:

Leistung, Nebenleistung, Umsatzsteuer, Wasseranschlüsse

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Fällt die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Hausanschluss) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. der Richtlinie 77/388/EWG (Anhang D Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2)?

Informationen zur beim BFH anhängigen Rechtsfrage:
Ist das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse als umsatzsteuerpflichtige Leistung "Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz" oder als unselbständige Nebenleistung anzusehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 3 Abs 9; UStG § 2 Abs 3; UStG § 12 Abs 2 Nr 1; EWGRL 388/77 Art 4 Abs 5; EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a
Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 24.9.2003 (4 K 226/01)

Hinweis: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den Vorlagebeschluss vom 03. November 2005 (EuGH-Az: C-442/05) ausgesetzt.

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