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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 20.10.2005
Aktenzeichen: V R 75/03

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.2002
Aktenzeichen: 7 K 7309/98

Schlagzeile:

Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG für einen Volkshochschuldozent (Vorlage an den EuGH)

Schlagworte:

Dozenten, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmer, Volkshochschule

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer zu befreien, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung direkt an die Schüler/ Hochschüler als Leistungsempfänger erbringt - also von diesen bezahlt wird - oder reicht es aus, dass der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung an eine Schule oder Hochschule als Leistungsempfänger erbringt?

Informationen zu dem beim BFH anhängigen Verfahren:
Der Steuerpflichtige gibt Keramik- und Töpferkurse an verschiedenen Volkshochschulen.
1. Wird er dabei unternehmerisch tätig oder handelt es sich hier um eine nichtselbständige Arbeit?
2. Wenn er Unternehmer ist, kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 2 Abs 1; UStR Abschn 112a; UStG § 4 Nr 21
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 26.11.2002 (7 K 7309/98)

Hinweis: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den Vorlagebeschluss vom 20. Oktober 2005 (EuGH-Az: C-445/05) ausgesetzt.

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