Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 20.10.2005 |
Aktenzeichen: | V R 75/03 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.11.2002 |
Aktenzeichen: | 7 K 7309/98 |
Schlagzeile: |
Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG für einen Volkshochschuldozent (Vorlage an den EuGH)
Schlagworte: |
Dozenten, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmer, Volkshochschule
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer zu befreien, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung direkt an die Schüler/ Hochschüler als Leistungsempfänger erbringt - also von diesen bezahlt wird - oder reicht es aus, dass der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung an eine Schule oder Hochschule als Leistungsempfänger erbringt?
Informationen zu dem beim BFH anhängigen Verfahren:
Der Steuerpflichtige gibt Keramik- und Töpferkurse an verschiedenen Volkshochschulen.
1. Wird er dabei unternehmerisch tätig oder handelt es sich hier um eine nichtselbständige Arbeit?
2. Wenn er Unternehmer ist, kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 2 Abs 1; UStR Abschn 112a; UStG § 4 Nr 21
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 26.11.2002 (7 K 7309/98)
Hinweis: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den Vorlagebeschluss vom 20. Oktober 2005 (EuGH-Az: C-445/05) ausgesetzt.