Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.11.2005 |
Aktenzeichen: | IX R 25/03 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.07.2002 |
Aktenzeichen: | 6 K 2176/00 |
Schlagzeile: |
Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg
Schlagworte: |
Abgekürzter Vertragsweg, Angehörige, Drittaufwand, Erhaltungsaufwand, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, so kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.
Siehe:
1. BMF-Nichtanwendungserlasses vom 09.08.2006, Az: IV C 3 - S 2211 - 21/06.
2. Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 9.7.2007 (Az: 2 K 243/06), anhängig beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 45/07