Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.2004 |
Aktenzeichen: | 14 K 3586/02 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung einer einmaligen Kapitalabfindung für zukünftigen Unterhalt und damit in Zusammenhang stehende Zinsen als außergewöhnliche Belastungen
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Einmalbetrag, Kapitalabfindung, Scheidung, Unterhalt, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 57/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind unfreiwillige Kapitalabfindungen (hier aufgrund notariellen Vertrages anlässlich der Ehescheidung zur Abgeltung künftiger Unterhaltsansprüche) zwangsläufig und somit ausnahmsweise nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch nach § 1585 Abs. 2 BGB hat? Einmalige Kapitalabfindungen als typischer Unterhalt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; BGB § 1585 Abs 2; EheG § 62; EStG § 33a