Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.08.2005 |
Aktenzeichen: | 1 K 5536/02 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für ein Gutachten zur Unternehmensanalyse und -bewertung, die in Verbindung mit der Finanzierung des Erwerbes der Vermögensanlage anfallen, sind Anschaffungskosten
Schlagworte: |
Anschaffungsnebenkosten, Finanzierung, GmbH-Anteil, Gutachten, Werbungskosten
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für ein Gutachten zur Unternehmeranalyse und -bewertung, die in Verbindung mit der Finanzierung des Erwerbes der Vermögensanlage anfallen, sind Anschaffungskosten (keine Werbungskosten).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 62/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.12.2005):
Liegt die Veranlassung von durch den Erwerb von GmbH-Anteilen entstandenen Aufwendungen u.a. für ein Gutachten (Unternehmensanalyse/-bewertung), das die finanzierende Bank zur Bedingung einer abschließenden Finanzierungsentscheidung gemacht hat, in der Finanzierung des Kaufpreises, so dass Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften anzunehmen sind oder stehen die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung der Anteile - hat also das Gutachten die Kaufabsicht des Käufers beeinflusst - und stellen damit Anschaffungsnebenkosten dar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9; HGB § 255
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 25.8.2005 (1 K 5536/02)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.03.2007, Aktenzeichen VIII R 62/05 (unbegründet).
Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, sind keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt (Anschluss an Senatsurteil vom 20. April 2004 VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004, 597).