Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.08.2005
Aktenzeichen: III 422/03

Schlagzeile:

Finanzierungskosten als nachträgliche Werbungskosten

Schlagworte:

Einkünfte aus Kapitalvermögen, Finanzierung, Finanzierungskosten, Mittelbare Beteiligung, Nachträgliche Werbungskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter, Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Nach Veräußerung einer refinanzierten Einnahmequelle in Form einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung sind die für die Refinanzierungsdarlehen aufgewendeten Zinsen auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Beteiligung an eine Kapitalgesellschaft veräußert wurde, an der der Veräußerer ebenfalls beteiligt ist

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 64/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.3.2006):
Sind die nach Veräußerung einer refinanzierten Einnahmequelle in Form einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung für die Refinanzierungsdarlehen aufgewendeten Zinsen auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Veräußerung an eine Kapitalgesellschaft erfolgt ist, an der der Veräußerer ebenfalls beteiligt ist.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1; EStG § 17; EStG § 20 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 18.8.2005 (III 422/03)

Aktuelle Ergänzung: Der BHF hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 27.03.2007, Aktenzeichen VIII R 64/05 (unbegründet) entschieden. Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen zahlt, können – jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden Rechtslage – nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
Anteile, die von einem an einer Körperschaft (hier: kanadische Limited) mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine GmbH veräußert werden, an welcher der Veräußerer als alleiniger Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden alleinigen Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

zur Suche nach Steuer-Urteilen