Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.01.2006 |
Aktenzeichen: | IV 38/04 |
Schlagzeile: |
Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung
Schlagworte: |
Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, Tierschutz
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist unter dem Aktenzeichen C-58/06 das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg zu folgenden Fragen anhängig:
1. Ist Art. 1 VO Nr. 615/98 insoweit gültig, als er die Gewährung der Ausfuhrerstattung an die Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport knüpft?
2. Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird: Ist die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach Ausfuhrerstattung nicht gezahlt wird für Tiere, bei denen die zuständige Behörde aufgrund sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 VO Nr. 615/98 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar?
EGV 615/98 Art 1; EWGRL 628/91 Anh 1 Kap 7 Nr 48.4; EGV 615/98 Art 5 Abs 3; EWGRL 628/91 Anh 1 Kap 7 Nr 48.5