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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.11.2005
Aktenzeichen: I 69/05

Schlagzeile:

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Eigennutzung zwischen anfänglicher Kurzvermietung und geplanter späterer unbefristeter Vermietung

Schlagworte:

Befristete Vermietung, Eigennutzung, Einkünfteerzielungsabsicht, Liebhaberei, Prognoseberechnung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

1. Die in einem zeitlich befristeten Mietvertrag angekündigte und danach tatsächlich vollzogene Eigennutzung stellt ein erhebliches Beweisanzeichen gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen dar.

2. Eine zeitlich unbefristete oder langjährige Eigennutzung stellt eine Zäsur dar, die eine Verklammerung einer kurz befristeten Anfangsvermietung mit einer späteren Vermietung zu einer einheitlichen Vermietungstätigkeit ausschließt.

3. Das zur Renovierung zwecks anschließender Vermietung erfolgte Bewohnen eines Objekts durch den Steuerpflichtigen ist steuerlich ausschließlich als Eigennutzung zu würdigen. Dies gilt jedenfalls bei atypisch langer Renovierung und gleichzeitiger Selbstnutzung.

4. Die bei Vorliegen von gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechenden Indizien gebotene Totalüberschussprognose ist grundsätzlich spätestens im Zuge der erstmaligen steuerlichen Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Finanzamt vorzulegen.

5. Bei einer im Anschluss an eine zeitlich befristete Vermietung vollzogenen Eigennutzung - insbesondere von ungewisser Dauer - ist für die Prüfung eines positiven Gesamtergebnisses aus der Vermietungstätigkeit nur die vereinbarte Mietzeit zugrunde zu legen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 7/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Kann von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit und damit von einer von Anfang an bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, wenn nach einer anfänglichen Kurzvermietung eines Kaufobjekts eine Selbstnutzung erfolgt und die Absicht besteht, dieses zu einem späteren – noch nicht absehbaren Zeitpunkt – erneut zu vermieten? Wann muss eine ggf. notwendige Prognoseberechnung über den bei Beginn der Vermietungstätigkeit erwarteten Totalüberschuss vorgelegt bzw. wann kann diese nachgeholt werden und inwieweit dürfen hierbei bei der ursprünglichen Investitionsentscheidung noch gar nicht feststehende Umstände nachträglich kalkulatorisch einbezogen werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 21 Abs 1 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 29.03.2007, Aktenzeichen IX R 7/06 (unbegründet).

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