Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.09.2005 |
Aktenzeichen: | 3 K 717/04 |
Schlagzeile: |
Mit der Ein-Prozent-Regelung für Privatfahrten sind auch Fahrten bei anderen Einkunftsarten abgegolten
Schlagworte: |
1 v. H. - Regelung, Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Kraftfahrzeug, Privatnutzung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Neben der Ein-Prozent-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist keine weitere Privatentnahme für Fahrten im Bereich der Überschusseinkünfte (nichtselbständige Tätigkeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung) anzusetzen.
Hintergrund: Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG sind Entnahmen für alle betriebsfremden Zwecke gewinnerhöhend zu erfassen. Auch Aufwendungen für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind betriebsfremd, da es sich bei dieser Einkunftsart nicht um eine Gewinneinkunftsart handelt. Im Bereich der Einkunftsarten, in denen der Gewinn zu ermitteln ist, wird für sämtliche relevanten Bereiche nur zwischen einer betrieblichen und einer privaten Veranlassung bzw. Zuordnung unterschieden. Einen dritten Bereich, der die Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 – 7 EStG umfasst, gibt es dort nicht.
Die Tatsache, dass der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch die Pauschbeträge für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend machen kann, steht dem Ergebnis nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung dieser Regelung davon abgesehen, den Werbungskostenabzug auf die tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen, sondern hat eine Pauschalierung getroffen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 35/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist bei den gewerblichen Einkünften des Klägers neben der Entnahme für die private Nutzung des betrieblichen Pkw's nach der Ein-Prozent-Regelung zusätzlich eine Privatentnahme für die Benutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (hier: Werbungskosten bei den weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) zu erfassen oder sind mit der Ein-Prozent-Regelung sämtliche betriebsfremden Nutzungen abgegolten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 6 Abs 1 Nr 4