Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 30.01.2006 |
Aktenzeichen: | IV A 5 - S 7279 a - 2/06 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerliche Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG)
Schlagworte: |
Abtretung, Forderung, Pfändung, Umsatzsteuer, Verpfändung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung von § 13c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für Fälle der (Sicherungs-)Abtretung, insbesondere der Globalzession, soweit nicht der leistende Unternehmer, sondern der Abtretungsempfänger die Einziehungs- oder die Verfügungsbefugnis an einer Forderung hat. Konkret geht es um die steuerlichen Folgen der Vereinnahmung des Forderungsbetrags durch den Abtretungsempfänger.
Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
I. Der Abtretungsempfänger macht von seiner Einziehungsbefugnis Gebrauch
II. Der Abtretungsempfänger macht von seiner Verfügungsbefugnis Gebrauch
III. Anwendung in Fällen des Forderungskaufs
Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind auf Forderungen anzuwenden, die nach dem 7. November 2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet wurden. Da die Abtretung erst mit der Entstehung der Forderung vollendet ist, gilt dies grundsätzlich auch bei vor dem 8. November 2003 abgeschlossenen Globalzessionen, wenn die abgetretene Forderung nach dem 7. November 2003 entstanden ist (§ 27 Abs. 7 UStG). Insoweit ist allerdings die Übergangsregelung des Abschn. 182b Abs. 38 UStR zu beachten, der die Anwendung von § 13c UStG bei vor dem 8. November 2003 abgeschlossenen Globalzessionen auf nach dem 31. Dezember 2003 entstandene Forderungen einschränkt.
Wichtig: Die Anwendung ist nicht auf Kreditinstitute als kontoführende Unternehmen beschränkt.