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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.12.2005
Aktenzeichen: IV R 65/04

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.11.2004
Aktenzeichen: 3 K 4673/02 F

Schlagzeile:

Nachhaltigkeit als Voraussetzung für einen gewerblicher Grundstückshandel kann in "Ein-Objekt-Fällen" ausnahmsweise gegeben sein

Schlagworte:

Drei-Objekt-Grenze, Gewerblicher Grundstückshandel, Nachhaltigkeit

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Eine GbR, die ein zuvor erworbenes Grundstück mit einer noch von ihr zu errichtenden Einkaufspassage veräußert, verlässt nicht nur den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, sondern kann unter weiteren Umständen auch das in § 15 Abs. 2 EStG geforderte Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen.

Sie ist jedenfalls dann nachhaltig tätig, wenn sie (kumulativ) in unbedingter Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das Grundstück hat erstellen lassen, im Interesse der potentiellen Erwerber Mietverträge abgeschlossen, bei Gesamtbaukosten von ca. 6 Mio. Euro und einem Gewinn von fast 2 Mio. Euro mehrere Bauunternehmer beauftragt und sich zur Gewährleistung für Baumängel sowie zur Zahlung von Schadensersatz für Mietausfälle bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung verpflichtet hat.

Unter diesen Umständen ist auch das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben.

Wichtiger Hinweis: Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 360/06 eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf eines Grundstücks an eine Schwesterpersonengesellschaft
-- Verfassungsbeschwerde --
EStG § 15 Abs 2; GewStG § 2 Abs 1
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 1.12.2005 (IV R 65/04); BFH , Entscheidung vom 1.12.2005 (IV R 66/04)

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