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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.11.2005
Aktenzeichen: 3 K 343/05

Schlagzeile:

Steuervorteil für haushaltsnahe Dienstleistungen auch bei ruhendem Haushalt (z.B. bei Unterbringung in einem Pflegeheim)

Schlagworte:

Haushalt, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflegeheim

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Auch bei einem ruhenden Haushalt (z.B. bei Unterbringung in einem Pflegeheim) kann für haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) beansprucht werden. Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann nicht entnommen werden, dass aktives hauswirtschaftliches Leben gefordert wird. Es muss sich nur um einen inländischen Haushalt der Steuerpflichtigen handeln.

Bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen handelt es sich um eine Subventionierung zur Vermeidung von Schwarzarbeit. Letztere kann auch vermieden werden, wenn eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt wird, wenn der Haushalt der Steuerpflichtigen im Streitjahr ausnahmsweise nicht bewohnt bzw. aktiv von den Steuerpflichtigen betrieben wird, diese dort aber über einen längeren Zeitraum einen Haushalt inne hatte.

Über folgenden Fall hatten die Finanzrichter zu entscheiden: Die Klägerin lebte aus gesundheitlichen Gründen im gesamten Streitjahr in einem Pflegeheim. Ihre Wohnung stand während des gesamten Streitjahres leer. In der Wohnung wurden während des Jahres Malerarbeiten durchgeführt. Das Finanzamt erkannte den geltend gemachten Steuerermäßigungbetrag nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 600 € nicht an. Nach Ansicht des Finanzamts führte die Klägerin im Streitjahr in ihrer Wohnung keinen eigenen aktiven laufenden Haushalt. Es läge vielmehr ein ruhender Haushalt vor. Es fehle somit an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung der Klägerin. Diese sei zu einer Nutzung aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen.

Hintergrund: Nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG kann für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens jedoch 600 € der Aufwendungen der Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, ermäßigt werden. Voraussetzung hierfür ist nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistungen durch Beleg des Kreditinstitutes nachgewiesen werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig. Die zunächst beim Bundesfinanzhof eingelegte Revision (Az: VI R 75/05) wurde von der Finanzverwaltung zurückgenommen.

Aktuelle Ergänzung: Nach dem BMF-Schreiben vom 03.11.2006 (Az: IV C 4 - S 2296b - 60/06) ist eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. In diesem Fall sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) begünstigt. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

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