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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.10.2005
Aktenzeichen: 13 K 368/04

Schlagzeile:

Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach altem Recht bei Renovierung eines Bades

Schlagworte:

Bad, Handwerkliche Tätigkeit, Haushaltsnahe Dienstleistung, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Renovierung, Renovierungskosten, Steuerermäßigung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung nach altem Recht (bis 2005) fallen nicht solche Tätigkeiten, deren Ausübung regelmäßig eine umfassende handwerkliche Vorbildung voraussetzt und das Maß üblicher Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen überschreitet. Handwerkliche Tätigkeiten, die der umfassenden Renovierung eines Bades dienen, stellen daher keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar.

Das Finanzgericht bestätigt damit die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 14. August 2003, Aktenzeichen IV A 5 - S 2296 b - 13/03 (Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen).

Im Ergebnis werden handwerkliche Tätigkeiten nur als regelmäßig anfallende, laufende Wartungsarbeiten sowie Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten im Haushalt von der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG umfasst. Nicht begünstigt sind hingegen umfassende Renovierungsarbeiten sowie Aus- und Umbauten, die nicht lediglich der Instandhaltung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objektes dienen. Derartige Tätigkeiten dienen nach Auffassung der Finanzrichter im Regelfall der Wertsteigerung bzw. Werterhaltung des Immobilienvermögens.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach Satz 3 der Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

Bitte beachten: Bei der Steuererklärung 2005 sind nur Aufwendungen für einfache Arbeiten (z.B. Streichen von Wänden, Tapezieren) abzugsfähig, die auch von einem Nicht-Fachmann erledigt werden können. Ab 2006 können zusätzlich zur bisherigen Förderung 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen (max. 600 Euro) direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 74/05 sind die folgende Rechtsfragen beim Bundesfinanzhof anhängig:
Erfüllen handwerkliche Tätigkeiten für eine umfassende Renovierung des Bades (neue Bodenfliesen und Wandfliesen, Malerarbeiten und Spachtelarbeiten) die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder umfasst dieser Begriff lediglich regelmäßig anfallende "Wartungsarbeiten" im Haushalt, die das Maß üblicher Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen nicht überschreiten? Scheidet eine Aufgliederung einzelner Tätigkeiten der Handwerkerleistungen wegen der Einheitlichkeit der Baumaßnahme aus?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 35a Abs 2

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.02.2007, Aktenzeichen VI R 74/05 (unbegründet).

Hinweis: Siehe BFH-Urteil vom 1.2.2007, Aktenzeichen VI R 77/05.

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