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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.11.2005
Aktenzeichen: 2 K 477/04

Schlagzeile:

Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung mindern die Summe der zur berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge

Schlagworte:

Grenzbetrag, Kindergeld, Krankenversicherung, Sozialversicherung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Beiträge für eine freiwillige private Krankenversicherung mindern bei einer teilzeitbeschäftigten studierenden Beamtin die Summe der zur berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 72/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Mindern Beiträge einer teilzeitbeschäftigten studierenden Beamtin für die freiwillige private Krankenversicherung die für den Erhalt des Kindergeldes maßgeblichen Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (Grenzbetrag)?
Keine Beschränkung des Urteils des BVerfG vom 11.1.2005 2 BvR 167/02 auf Sozialversicherungsbeiträge?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 2 Abs 2

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.03.2007, Aktenzeichen III R 72/05 (Zurückverweisung).

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