Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.11.2005 |
Aktenzeichen: | 2 K 477/04 |
Schlagzeile: |
Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung mindern die Summe der zur berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge
Schlagworte: |
Grenzbetrag, Kindergeld, Krankenversicherung, Sozialversicherung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Beiträge für eine freiwillige private Krankenversicherung mindern bei einer teilzeitbeschäftigten studierenden Beamtin die Summe der zur berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 72/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Mindern Beiträge einer teilzeitbeschäftigten studierenden Beamtin für die freiwillige private Krankenversicherung die für den Erhalt des Kindergeldes maßgeblichen Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (Grenzbetrag)?
Keine Beschränkung des Urteils des BVerfG vom 11.1.2005 2 BvR 167/02 auf Sozialversicherungsbeiträge?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 2 Abs 2
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.03.2007, Aktenzeichen III R 72/05 (Zurückverweisung).