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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.06.2005
Aktenzeichen: 16 K 20366/01

Schlagzeile:

Erfolgsbeteiligung eines Rechtsanwalts bei Übernahme eines Teils des Prozesskostenrisikos ist als sonstige Einkünfte zu versteuern

Schlagworte:

Austauschvertrag, Erfolgsbeteiligung, GbR, Prozessfinanzierung, Prozessfinanzierungsvertrag, Prozesskostenrisiko, Risikogeschäft, Sonstige Einkünfte, Stille Gesellschaft, Wagnisbehaftetes Geschäft

Wichtig für:

Rechtsanwälte, Steuerberater

Kurzkommentar:

Beteiligt sich ein Rechtsanwalt an einem Prozessrisiko, führt dieses zu sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 48/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Hat ein Rechtsanwalt, der sich zur Übernahme eines Teils des Prozesskostenrisikos bei der gerichtlichen Durchsetzung einer Amtshaftungsforderung gegen eine Stadt verpflichtet hat und der im Gegenzug zum Teil am Klageerfolg beteiligt wird, das nach erfolgreichem Prozess erhaltene Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern oder handelt es sich um ein nicht steuerbares – in die private Vermögenssphäre fallendes – Risikogeschäft (erforderliche restriktive Auslegung des § 22 Nr. 3 EStG bei wagnisbehafteten Geschäften wegen fehlender "Handlung" des Entgeltempfängers)? Wurde mit der Prozesskostenrisikovereinbarung gegen Erfolgsbeteiligung eine auf Leistungsvereinigung und nicht auf Leistungsaustausch gerichtete – zu nicht steuerbaren Einkünften führende – stille Gesellschaft als Innengesellschaft begründet?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 22 Nr 3

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