Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.12.2005
Aktenzeichen: 5 K 182/04

Schlagzeile:

Keine Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb von Unterhaltungsgeräten (sog. "Fun-Games")

Schlagworte:

Fun-Games, Glücksspiel, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Unterhaltungsgeräte

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Unterhaltungsspiele ("Fun-Games") sind keine Glücksspiele i.S.d. Art. 13 Teil B Buchst. f. der 6. EG-Richtlinie. Für die Umsatzsteuerbefreiung ist gemeinschaftsrechtlich Voraussetzung, dass dem Spieler bei jedem Spiel eine über seinen Geldeinsatz hinausgehende Gewinnchance eröffnet wird. Daran fehlt es bei Unterhaltungsgeräten.

Hintergrund: Die Klägerin betreibt u.a. Spielhallen mit Unterhaltungsgeräten. Dies sind Spielgeräte, die es dem Spieler ermöglichen, entweder seinen Spieleinsatz zurück zu gewinnen oder eine Weiterspielmöglichkeit zu erlangen. Mit ihrer Klage berief sich die Klägerin auf eine Entscheidung des EuGH vom Februar 2005. Der EuGH hatte dort - unter Hinweis auf Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie - entschieden, dass auch der Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb öffentlicher Spielbanken (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG) steuerfrei zu stellen sei (EuGH v. 17.02.2005 - C-453/02 - Rechtssache Linneweber). Die Voraussetzungen der Vorschrift seien - so die Klägerin - auch bei Unterhaltungsgeräten erfüllt. Auch hierbei handele es sich um "Glücksspiele mit Geldeinsatz" i.S.d. gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 7/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Stellen sog. "Fun-Games" (Unterhaltungsgeräte) Glücksspiele i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG dar und können diese Umsätze deshalb von der Umsatzsteuer befreit werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst f; UStG § 4 Nr 9 Buchst b

zur Suche nach Steuer-Urteilen