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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.11.2005
Aktenzeichen: V R 63/02

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.10.2002
Aktenzeichen: VI 86/02

Schlagzeile:

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei "Duty-Free"-Läden

Schlagworte:

Ausfuhrlieferung, Beförderung, Duty-Free, Duty-free-Shop, Ort der Lieferung, Reisende, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die im Transitbereich deutscher Flughäfen ausgeführten Umsätze werden im Inland ausgeführt.

Der Verkauf von "Duty-Free"-Waren im Transitbereich ist nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 befreit, weil der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 a Nr. 1 UStG 1999 setzt einen Abnehmernachweis voraus.

Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung setzt insbesondere voraus, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes-UStG).

Der Betreiber eines "Duty-Free"-Ladens im Transitbereich eines deutschen Flughafens machte diese Steuerbefreiung für seine Verkäufe geltend. Der BFH hat entschieden, dass dem Betreiber die Steuerbefreiung nicht zusteht. Das Verbringen von Waren in einen "Duty-Free"-Laden durch dessen Betreiber ist noch keine Beförderung oder Versendung durch ihn in das Drittlandsgebiet, weil auch der Transitbereich der deutschen Flughäfen zum deutschen Staatsgebiet gehört.

Die Beförderung der im "Duty-Free"-Laden erworbenen Waren durch den Reisenden in das Drittlandsgebiet erfüllt zwar grundsätzlich den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die Steuerbefreiung setzt in diesem Fall aber nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 9, 17 UStDV den dort vorgesehenen Abnehmernachweis durch den Verkäufer voraus. Dazu muss er insbesondere Namen und Anschrift des Käufers aufzeichnen. Dieses Erfordernis verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen gemeinschaftsrechtliche Grundsätze.

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