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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.10.2005
Aktenzeichen: XI R 64/04

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.02.2003
Aktenzeichen: 11 K 1474-1475/02

Schlagzeile:

Verbindlichkeitsrückstellung setzt Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit und der Inanspruchnahme voraus

Schlagworte:

Öffentlich-rechtliche Verpflichtung, Rückstellung, Ungewisse Verbindlichkeit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit ist wahrscheinlich, wenn nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Ein gegen eine dritte Person in einer vergleichbaren Sache ergangenes erstinstanzliches Urteil genügt für sich allein noch nicht, um für das Bestehen einer entsprechenden Verbindlichkeit überwiegende Gründe annehmen zu können.

Eine Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, wenn der Steuerpflichtige ernstlich damit rechnen musste, aus der Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Er darf im Hinblick auf seine Inanspruchnahme nicht die pessimistischste Alternative wählen; auch für die Inanspruchnahme müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen.

Als "wertaufhellend" sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die am Bilanzstichtag - objektiv - bestehenden Verhältnisse zu beziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00).

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