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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.11.1997
Aktenzeichen: 13 K 1979/97

Schlagzeile:

Aufwendungen für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

außergewöhnliche Belastung, Kinderfreibetrag, Kinderlastenausgleich, Kontaktpflege, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 56/01 (Abgabe, altes Aktenzeichen: VI R 69/01) sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.1.2006):
Ist der steuerliche Kinderlastenausgleich eines barunterhaltspflichtigen geschiedenen/getrennt lebenden Elternteils in den Streitjahren 1991 bis 1995 nach dem Wegfall des Besucherfreibetrags nach § 33a Abs. 1a EStG verfassungsgemäß, wenn der für das Kinderexistenzminimum gewährte Kinderfreibetrag keine Aufwendungen für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses beinhaltet und diese Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 6; EStG § 33a Abs 1a; GG Art 1; GG Art 3; GG Art 6
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 19.11.1997 (13 K 1979/97)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 27.09.2007, Aktenzeichen III R 56/01 (unbegründet).

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