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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 19.01.2006
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2223 - 2/06

Schlagzeile:

Steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen

Schlagworte:

Mitgliedsbeitrag, Spende

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Vereine

Kurzkommentar:

Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen befasst sich mit der Abgrenzung zwischen der Förderung kultureller Zwecke und kultureller Betätigungen für die Frage des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).

Wegen der bisherigen Unsicherheit in Bezug auf die Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge ist es nicht zu beanstanden, wenn erstmals ab dem Jahr 2007 nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens verfahren wird.

Hintergrund: Werden kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert, sind neben Spenden auch Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar. Nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, dürfen steuerlich abgezogen werden, wenn kulturelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Werden Zwecke gefördert, die sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV bezeichnet sind, dürfen ebenfalls nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, steuerlich abgezogen werden (§ 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV).

Gemeinnützige Einrichtungen im Sinne des § 49 Nr. 2 EStDV, die kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 EStDV fördern, gewähren in vielen Fällen ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen (Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).

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