Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 19.01.2006 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 2223 - 2/06 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Vereine
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen befasst sich mit der Abgrenzung zwischen der Förderung kultureller Zwecke und kultureller Betätigungen für die Frage des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).
Wegen der bisherigen Unsicherheit in Bezug auf die Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge ist es nicht zu beanstanden, wenn erstmals ab dem Jahr 2007 nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens verfahren wird.
Hintergrund: Werden kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert, sind neben Spenden auch Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar. Nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, dürfen steuerlich abgezogen werden, wenn kulturelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert werden, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Werden Zwecke gefördert, die sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV bezeichnet sind, dürfen ebenfalls nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, steuerlich abgezogen werden (§ 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV).
Gemeinnützige Einrichtungen im Sinne des § 49 Nr. 2 EStDV, die kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 EStDV fördern, gewähren in vielen Fällen ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen (Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).