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Quelle:

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.02.2006
Aktenzeichen: C-152/03

Schlagzeile:

Verluste aus der Vermietung von Immobilien im EU-Ausland sind bei der Steuerveranlagung in Deutschland zu berücksichtigen

Schlagworte:

Ausland, Progressionsvorbehalt, Vermietung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Es verstößt gegen EU-Recht, dass Verluste aus der Vermietung von Immobilien im EU-Ausland bei der Steuer in Deutschland im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts – also bei der Berechnung des Steuersatzes – nicht zu berücksichtigen sind.

Der Europäische Gerichtshof bestätigte die Bedenken des Bundesfinanzhofs (Az: I R 13/02). Allerdings ließen es die EuGH-Richter aus verfahrensrechtlichen Gründen offen, ob eine Verrechnung mit anderen Einkünften in Deutschland – bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage – vorgenommen werden darf.

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