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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2005
Aktenzeichen: VI R 30/05

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2004
Aktenzeichen: 2 K 319/04

Schlagzeile:

Anwendung der Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit eines Seemanns

Schlagworte:

Fahrtätigkeit, Reisekosten, Seemann, Verpflegungsmehraufwand

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet auch dann Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt wird.

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