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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.11.2005
Aktenzeichen: VI R 68/00

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.05.1999
Aktenzeichen: 11 K 308/96

Schlagzeile:

Arbeitslohn bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr

Schlagworte:

Arbeitslohn, Betriebsveranstaltung, Jubiläum, Üblichkeit

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet.

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