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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 25.01.2006
Aktenzeichen: IV R 14/04

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.2003
Aktenzeichen: 1 K 7673/00 F

Schlagzeile:

Bildung von Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen

Schlagworte:

Bilanzänderung, Gesellschafter, Rücklage, Rückwirkung, Sonderbetriebsvermögen

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Rücklagen i.S. des § 6b Abs. 3 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen sind in der durch die Mitunternehmerschaft aufzustellenden Sonderbilanz zu passivieren. Das gilt auch bei ausgeschiedenen Gesellschaftern.

Das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG ist von dem Mitunternehmer persönlich auszuüben. Grundsätzlich wird vermutet, dass die Sonderbilanz mit dem Mitunternehmer abgestimmt ist. Diese Vermutung gilt nicht bei einem ausgeschiedenen Gesellschafter.

Hat ein Mitunternehmer die Vermutung seines Mitwirkens an der Aufstellung der Sonderbilanz erschüttert oder greift die Vermutung gar nicht ein, ist die von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz keine Bilanz, die das Änderungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 auslöst.

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