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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.01.2006
Aktenzeichen: 14 K 2060/05 Kg

Schlagzeile:

Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG stellt auch nach der Neufassung des § 32 Abs. 4 S. 4 EStG keinen Bezug dar

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Bezüge, Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge von volljährigen Kindern stellt eine vom Kind bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften gebildete Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG auch nach der Neufassung des § 32 Abs. 4 S. 4 EStG keinen Bezug dar.

Eine Ansparrücklage eröffnet daher die Möglichkeit, die eigenen Einkünfte und Bezüge von volljährigen Kindern so zu verringern, dass der Grenzbetrag nicht überschritten wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 8/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Überschrittener Grenzbetrag durch gewerbliche Einkünfte des Sohnes: Ist eine im Kalenderjahr gebildete Ansparrücklage nach § 7g EStG den Bezügen eines Kindes i.S. § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG hinzuzurechnen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 4; EStG § 2 Abs 2; EStG § 7g Abs 3

Aktuelle Ergänzung: der BFH hat die Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 28.05.2009, Az: III R 8/06) bestätigt. Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes ist daher eine vom Kind gebildete Rücklage nach § 7g EStG alter Fassung, die es bei seinen gewerblichen Einkünften als Betriebsausgaben abgezogen hat, nicht als Bezug anzusetzen.

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