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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 18.01.2006
Aktenzeichen: 6 V 3026/05

Schlagzeile:

Angabe von Seriennummern bzw. Lizenznummern in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Schlagworte:

Lizenznummer, Rechnung, Seriennummer, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ob die Versagung des Vorsteuerabzugs allein mit der Begründung erfolgen kann, in Rechnungen über Computerbauteile und Software fehlten auf das einzelne Bauteil hinweisende Gerätenummern oder Lizenznummern, ist ernstlich zweifelhaft. Das Finanzgericht gewährte daher nach summarischer Prüfung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die beantragte Aussetzung der Vollziehung.

Die Anforderungen an den Inhalt der Rechnung sind für jede Lieferung gleich. Sie können nicht - wie das Finanzamt meinte - davon abhängen, ob das Geschäft in bar getätigt worden ist oder die Rechnungssumme überwiesen wurde.

Hintergrund: Nach § 14 UStG müssen Rechnungen u.a. Angaben über „die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung ” besitzen. Dies entspricht den Anforderungen von Art. 22 Absatz 3a der sechsten EG-Richtlinie, wonach jeder Steuerpflichtige für Lieferungen von Gegenständen eine Rechnung auszustellen hat, die so ausführlich ist, daß sie „die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung durch die Steuerverwaltung” ermöglicht. Andererseits dürfen nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache C-25/03) die Anforderungen nicht dahingehend überspannt werden, dass „ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich” machen.

Ob zur handelsüblichen Bezeichnung die Angabe der Gerätenummern gehört, ist streitig. Das Finanzgericht erläutert dies mit Verweis auf die Fachliteratur und die aktuelle Rechtsprechung.

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