Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 05.01.2006 |
Aktenzeichen: | 1 K 1114/02 |
Schlagzeile: |
Kürzung des Vorwegabzugs bei geringfügiger Beschäftigung
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Geringfügige Beschäftigung, Kürzung, Mini-Job, Vorwegabzug, Zukunftssicherung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 9/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.5.2006):
Stellen die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger gezahlten Beiträge Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG dar, die bei Steuerpflicht dieser Einkünfte wegen anderer positiver Einkünfte auch dann zu einer Kürzung des Vorwegabzugs führen, wenn der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet hat und keinen eigenen Anspruch erwirbt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 10 Abs 3 Nr 2 Buchst a; EStG § 3 Nr 62
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 5.1.2006 (1 K 1114/02)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.11.2006, Aktenzeichen X R 9/06 (Zurückverweisung).