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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.10.2005
Aktenzeichen: 1 K 430/03

Schlagzeile:

Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei einem gemischt-genutzten Mehrfamilienhaus

Schlagworte:

Umsatzschlüssel, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug, Vorsteueraufteilung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht urteilt zur Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei einem gemischt-genutzten Mehrfamilienhaus.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 43/06 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.9.2006):
Durfte das Finanzamt den Anteil der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei einem gemischt-genutzten Mehrfamilienhaus nach dem Ertragswert schätzen, obwohl der Kläger diese nach dem Umsatzschlüssel ermittelt hatte?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 15 Abs 4; AO § 162
Vorgehend: Finanzgericht des Landes Brandenburg , Entscheidung vom 17.10.2005 (1 K 430/03)

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