Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.09.2005 |
Aktenzeichen: | 16 K 1482/03 E |
Schlagzeile: |
Mindestbesteuerung nach § 2 Abs 3 EStG und Verlustausgleichsbeschränkung gem. § 22 Nr 3 S 1und § 23 Abs 3 S 8 EStG verfassungsgemäß?
Schlagworte: |
Devisenoptionsgeschäfte, Einkünfteumqualifizierung, Einkunftsart, Mindestbesteuerung, Verlust
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 42/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.1.2006):
Umqualifizierung von Verlusten aus Devisenoptionsgeschäften in Einkünfte gem. § 21 EStG – Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG
1. Subsidiarität der § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 2 EStG gegenüber § 21 EStG – Stellen die Verluste aus Devisenoptionsgeschäften Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, weil die bei der mit den Devisenoptionsgeschäften betrauten Bank vorhandenen – aus Mieteinnahmen stammenden – Geldmittel zur Reinvestition im Vermietungsbereich bestimmt waren?
2. Verstößt die Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG i.d. für das Kj. 2000 gültigen Fassung sowie die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG gegen das objektive Nettoprinzip?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 23 Abs 2 Nr 1; EStG § 22 Nr 3 S 1; EStG § 2 Abs 3; EStG § 23 Abs 3 S 8; EStG § 21 Abs 1 Nr 1; GG Art 3 Abs 1; EStG § 9 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 29.9.2005 (16 K 1482/03 E)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.09.2007, Aktenzeichen IX R 42/05 (durcherkannt).
Der Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch dann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.
2. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß.
3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach § 74 FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen, das die Verfassungsmäßigkeit einer auch für den Rechtsstreit einschlägigen Norm betrifft, wenn das FA die Steuer deshalb im Einvernehmen mit dem Kläger gemäß § 165 AO vorläufig festsetzt.