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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.01.2006
Aktenzeichen: 14 K 4078/05 Kg

Schlagzeile:

Änderung einer Kindergeldfestsetzung im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Grenzbetragsberechnung des § 32 Abs 4 EStG

Schlagworte:

Änderung, Aufhebung, Bestandskraft, Grenzbetrag, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

In Fällen der Prognoseentscheidung einer Familienkasse bezuglich der Höhe der Einkünfte und Bezüge eines Kindes hindert die Bestandskraft eines Aufhebungsbescheides nicht die Berichtigung gem. § 70 Abs 4 EStG.

Hintergrund: Dank eines positiven Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 167/02) ist der Kreis der anspruchsberechtigten Eltern beim Kindergeld wesentlich erweitert worden. Zur Ermittlung des Grenzbetrags sind von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes nämlich nicht nur sog. besondere Ausbildungskosten, sondern bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Kindes auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abzuziehen.

Das damalige Bundesamt für Finanzen hat in einer Dienstanweisung (Az: St I 4 - S 2471- 210/2005,) angeordnet, dass der BVerfG-Beschluss auf alle nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle anzuwenden ist. Das Bundesfinanzministerium (Az: IV C 4 - 2282 - 27/05) hat eine entsprechende Regelung für Kinderfreibeträge und andere kindbedingten Steuervergünstigungen erlassen.

Die Festsetzung von Kindergeld für bestandskräftige Kindergeld-Bescheide kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine Vorschrift die nachträgliche Änderung des Bescheides erlaubt.

Hinweis: Leider hat der BFH mit Urteil vom 28.6.2006 (Az: III R 13/06) aktuell in einem ersten Urteil die Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheides aufgrund des Urteils des BVerfG abgelehnt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 6/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Steht der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG 2 BvR 167/02) die bestandskräftige rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Grenzbetragsüberschreitung entgegen?
Eröffnet § 70 Abs. 4 EStG eine erweiterte Berichtigungsmöglichkeit im Rahmen der abschließenden Überprüfung nach Ablauf des Jahres bei Abweichung von der Prognoseentscheidung oder ist § 70 Abs. 4 EStG nur bei Änderung tatsächlicher Verhältnisse im Kalenderjahr und nicht bei geänderter Rechtsauffassung anwendbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 70 Abs 4; EStG § 32 Abs 4 S 2; AO § 173 Abs 1 Nr 2

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 28.11.2006, Aktenzeichen III R 6/06 (durcherkannt). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld im laufenden Kalenderjahr wegen der den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) voraussichtlich übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes aufgehoben hat (Prognoseentscheidung), ist nicht nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag allein deshalb unterschritten wird, weil nach der späteren Entscheidung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung abweichend von der bisher vorherrschenden Rechtsauffassung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind .

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