Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.06.2005 |
Aktenzeichen: | 12 K 7052/03 F |
Schlagzeile: |
Sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder nachträgliche Herstellungskosten
Schlagworte: |
Aufteilung, Erhaltungsaufwand, Großraumbüro, Herstellungskosten, Rigipswände, Umbau, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Werden nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt (Substanzvermehrung), so handelt es sich bei den Aufwendungen um nachträgliche Herstellungskosten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 39/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.1.2006):
Handelt es sich bei den Aufwendungen von 29.586 DM für den Einbau von Rigipszwischenwänden in Leichtbauweise + Elektroinstallation zur Aufteilung eines Großraumbüros in vier einzelne Büroräume, die an zwei Gewerbebetriebe oder Freiberufler vermietet werden konnten, um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand oder um nachträgliche Herstellungskosten i.S. der Erweiterung gem. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (Substanzmehrung und Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; HGB § 255 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 17.6.2005 (12 K 7052/03 F)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 16.01.2007, Aktenzeichen IX R 39/05 (durcherkannt).
Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk sowie für die Anpassung der Elektroinstallation im hierdurch notwendigen Umfang sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.