Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.06.2005
Aktenzeichen: 12 K 7052/03 F

Schlagzeile:

Sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder nachträgliche Herstellungskosten

Schlagworte:

Aufteilung, Erhaltungsaufwand, Großraumbüro, Herstellungskosten, Rigipswände, Umbau, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Werden nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt (Substanzvermehrung), so handelt es sich bei den Aufwendungen um nachträgliche Herstellungskosten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 39/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.1.2006):
Handelt es sich bei den Aufwendungen von 29.586 DM für den Einbau von Rigipszwischenwänden in Leichtbauweise + Elektroinstallation zur Aufteilung eines Großraumbüros in vier einzelne Büroräume, die an zwei Gewerbebetriebe oder Freiberufler vermietet werden konnten, um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand oder um nachträgliche Herstellungskosten i.S. der Erweiterung gem. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB (Substanzmehrung und Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; HGB § 255 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 17.6.2005 (12 K 7052/03 F)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 16.01.2007, Aktenzeichen IX R 39/05 (durcherkannt).
Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk sowie für die Anpassung der Elektroinstallation im hierdurch notwendigen Umfang sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

zur Suche nach Steuer-Urteilen