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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.01.2006
Aktenzeichen: 15 K 328/04 E,Ki

Schlagzeile:

Schuldzinsen des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH-Beteiligung nur zur Hälfte als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abzugsfähig

Schlagworte:

Europarecht, Gewinnausschüttung, Halbabzugsverfahren, Halbeinkünfteverfahren, Schuldzinsen, Verfassung, Werbungskosten

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 10/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.4.2006):
Gewinnausschüttungen einer GmbH an ihren Gesellschafter für das Jahr 2001 bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr der GmbH, die in 2002 beschlossen und ausgezahlt werden, unterfallen dem Halbeinkünfteverfahren. Sind damit die in 2001 aufgewendeten Schuldzinsen des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH-Beteiligung nur zur Hälfte als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar? Liegt insoweit ein Verstoß des § 3c Abs. 2 EStG gegen das Europarecht vor? Vereinbarkeit der Regelung in § 3c Abs. 2 EStG mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (objektives Nettoprinzip)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3c Abs 2; EStG § 3 Nr 40; EStG § 20; EStG § 52 Abs 4a Nr 1; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 19.1.2006 (15 K 328/04 E,Ki)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.03.2007, Aktenzeichen VIII R 10/0 (durcherkannt).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Im Jahr 2001 zur Finanzierung der Aufstockung einer GmbH-Beteiligung geleistete Schuldzinsen sind auch dann in vollem Umfang als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn die GmbH im Jahr 2001 keine offenen Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG gilt insoweit nicht.

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