Quelle: |
Thüringer Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.09.2005 |
Aktenzeichen: | III 499/04 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung des Blindengeldes bei der Prüfung, ob ein volljähriges blindes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
Schlagworte: |
Bezüge, Blindengeld, Blindheit, Kindergeld, Unterhalt
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 71/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2006):
Hat der zu 100 Prozent behinderte blinde Sohn durch den Bezug von Rente, Wohngeld und Blindengeld hinreichende Einnahmen, um sich selbst zu unterhalten? Blindengeld als Bezug i.S.v. § 32 Abs 4 EStG? Muss das Blindengeld (als Abgeltung für den behinderungsbedingten Mehraufwand) neben dem Behindertenpauschbetrag bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 63 Abs 1; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3; EStG § 33b Abs 3
Vorgehend: Thüringer Finanzgericht , Entscheidung vom 28.9.2005 (III 499/04)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.08.200, Aktenzeichen III R 71/05 (durcherkannt). Die Leitsätze lauten:
Für die Prüfung, ob ein volljähriges blindes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist bei dem Vergleich seiner Einkünfte und Bezüge mit seinem existentiellen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) das Blindengeld zwar den zur Bestreitung des Lebensunterhalts geeigneten Bezügen zuzuordnen. Jedoch ist es bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs anstelle des Pauschbetrages für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG anzusetzen, wenn es der Höhe nach den Pauschbetrag übersteigt. Es ist zu vermuten, dass in Höhe des tatsächlich ausbezahlten Blindengeldes ein behinderungsbedingter Mehraufwand besteht.