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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.11.2005
Aktenzeichen: 11 K 4434/00

Schlagzeile:

Schuldzinsenabzug im Cashpool-Verfahren

Schlagworte:

Amtsermittlungspflicht, Cashpool, Finanzierung, Neue Tatsache, Schuldzinsen

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 10/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2006):
Schuldzinsenabzug im Cashpool-Verfahren – Sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen für ein zur Finanzierung von Werbungskosten aufgenommenes Darlehen abziehbar, wenn die Darlehensvaluta zunächst in einen die Verzinsung der Einlagen nicht vorsehenden Cashpool abgeführt wird und erst später die entstandenen Aufwendungen aus dem Cashpool beglichen werden? Keine Änderung der bestandskräftigen Feststellungsbescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 88 AO 1977) durch das Finanzamt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 Nr 1; AO § 173 Abs 1 Nr 1; AO § 88
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 21.11.2005 (11 K 4434/00)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 29.03.2007, Aktenzeichen IX R 10/06 (unbegründet). Der Leitsatz lautet:
Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen.

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