Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 23.01.2006 |
Aktenzeichen: | IV 73/04 |
Schlagzeile: |
Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen
Schlagworte: |
Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, Tierschutz
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist unter dem Aktenzeichen C-96/06 das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg zu folgenden Fragen anhängig:
1. Beinhaltet die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 einen Ausschlusstatbestand mit der Folge, dass das Hauptzollamt für die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 darlegungs- und beweispflichtig ist?
2. Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird: Erfordert der Schluss im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 auf die Nichteinhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport den Beweis eines Verstoßes gegen die Richtlinie 91/628/EWG im konkreten Fall oder genügt die Behörde ihrer Darlegungs- und Beweislast schon dann, wenn sie Umstände vorträgt und nachweist, die in ihrer Gesamtschau mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass (auch) bezogen auf die in Rede stehende Ausfuhrsendung die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist?
3. Ungeachtet der Antworten zu Frage 1 und 2: Darf die Behörde einem Ausführer die Ausfuhrerstattung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 (vollständig) versagen, wenn es hinsichtlich der in Rede stehenden Ausfuhrsendung keine Anzeichen dafür gibt, dass durch den (eventuellen) Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG das Wohlbefinden der Tiere während des Transports beeinträchtigt worden ist?
EGV 615/98 Art 5 Abs 3; EGV 615/98 Art 1; EGV 615/98 Art 5 Abs 2; EWGRL 628/91