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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.11.2005
Aktenzeichen: 1 K 143/03

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug für Gemeinschafter einer Bauherrengemeinschaft

Schlagworte:

Absicht, Bauherrengemeinschaft, OHG, Personenidentität, Umsatzsteuer, Unternehmen, unternehmerische Tätigkeit, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Besteht Personenidentität zwischen einer Bauherrengemeinschaft, die einen unternehmerisch genutzten Bürotrakt erstellt, und der unternehmerisch nutzenden Handelsgesellschaft in der Rechtsform einer OHG, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren.

St 18/06
Umsatzsteuer: Besteht zwischen einer Bauherrengemeinschaft, die einen unternehmerisch
genutzten Bürotrakt erstellt, und der unternehmerisch nutzenden Handelsgesellschaft in der
Rechtsform einer OHG Personenidentität, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren. Das entschied jüngst
das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 143/03). Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH
unter dem Aktenzeichen V R 16/06 eingelegt. ’steuertip’-Service st 180606: Die Entscheidung des Finanzgerichts
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Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 16/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.6.2006):
1. Ist die in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehbar, wenn zwar nicht die als Bauherrengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft) auftretende Personengruppe unternehmerisch tätig wird, dafür aber die einzelnen Gemeinschafter oder Gesellschafter jeder für sich eigene Unternehmen betreiben und im Rahmen der eigenen Unternehmen den gemeinsam hergestellten Gegenstand nutzen wollen?
2. Ist dies auch und gerade auf die Fälle zu beziehen, in denen die hinter einer Eigentümerbruchteilsgemeinschaft oder Bauherrengemeinschaft stehenden Personen schon bei der Errichtung des Gebäudes fest entschlossen waren, die entstehenden Büroräume nach Fertigstellung von einer aus ihnen noch formell zu gründenden Handelsgesellschaft (OHG) nutzen zu lassen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 15 Abs 1 Nr 1; BGB § 133
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 8.11.2005 (1 K 143/03)

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